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Zweitwohnungssteuer

Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.

Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung. In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Ausnahmen: Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten. Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Siehe hierzu auch die Informationen unter Was erledige ich wo?

Nach Anmeldung Ihrer Nebenwohnung im Bürgerservice werden die Daten an die Steuerabteilung zur Bearbeitung weitergeleitet.

Der jährliche Steuersatz beträgt:

  • 10 v. H. der Bemessungsgrundlage

Zahlungsmöglichkeiten

Entsprechende Informationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Zahlungsmöglichkeiten.

Aktuelle Information für das Jahr 2024:

Die Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2024 werden nicht wie üblich zum Jahresanfang verschickt, sondern erst nach einer Aktualisierung der Bodenrichtwerte. Die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen ermittelt die generalisierten Bodenwerte.

In der Regel werden die generalisierten Bodenwerte im Zweijahresturnus zum 1.1. eines jeden geraden Jahres fortgeschrieben. Diese Aktualisierung zum Stichtag 01.01.2024 wird voraussichtlich erst im April/Mai 2024 bekannt gegeben.

Wir bitten um Beachtung, dass die Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2024 erst Ende des 2. Quartal 2024 verschickt werden können.